Wissenswertes

Allgemeine Tipps zum Immobilienerwerb auf Mallorca

Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten nicht etwas Alltägliches. Erst recht nicht, wenn sich die Traumimmobilie im Ausland befindet. Unterschiedliche Gesetze und kulturelle Eigenheiten können den reibungslosen Erwerb deutlich erschweren.

Was du beim Kauf einer Immobilie auf Mallorca beachten solltest haben wir hier für dich zusammengetragen.

Was du beim Kauf einer Immobilie auf Mallorca beachten solltest

  1. Beachten Sie, dass bereits mündlich abgeschlossene Kaufverträge wirksam sind.
  2. Der oftmals als Vorvertrag bezeichnete privatschriftliche Vertrag ist gar kein Vorvertrag, sondern bereits der endgültige Vertrag, der im Hinblick auf die
  3. Eintragung noch notariell beurkundet werden soll.
  4. Eine Anzahlung bzw. Ratenzahlung ist möglich, sollte jedoch abgesichert werden.
  5. Vor der Unterzeichnung irgendeines Vertrages, auch eines Vorvertrages, sollte der Verkäufer seine Escritura vorlegen, die er seinerseits abgeschlossen hat. Auf der Escritura ist, wenn der Verkäufer eingetragen worden ist, ein entsprechender Vermerk des Grundbuches ersichtlich.
  6. Vor Unterzeichnung sollte ebenfalls ein Grundbuchauszug angefordert werden, um sicherzustellen, dass keine Belastungen bestehen.
  7. Da die Belastungen grundsätzlich nicht eingetragen werden müssen (Ausnahme: die Hypothek), sollte der Käufer bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages darauf bestehen, dass die Lastenfreiheit in diese Urkunde mit aufgenommen wird.
  8. Der Notar ist verpflichtet, vor Beurkundung des Kaufvertrages einen Grundbuchauszug anzufordern. Er ist des Weiteren verpflichtet, das Grundbuchamt noch am selben Tage über die Beurkundung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer sollte sich vergewissern, dass der Notar beiden Pflichten nachgekommen ist.
  9. Nach der Beurkundung sollte die o.g. „Vormerkung“ (Asiento) eingetragen werden, um zu verhindern, dass nach der Beurkundung und vor Eintragung der eigenen Escritura entgegenstehende Rechte bzw. die Escritura eines anderen Erwerbers eingetragen werden. Dabei ist die Verfallfrist dieser Eintragung, die grundsätzlich 60 Tage beträgt, zu beachten.
  10. Vor der Eintragung müssen die o.g. Steuern bezahlt und die Zahlung auf der Escritura vermerkt werden.
  11. Soll ein unbebautes Grundstück bebaut werden, sollte sich der Käufer vergewissern, dass es sich um Bauland handelt und sich die entsprechende Baugenehmigung vorlegen lassen.
  12. Des Weiteren sollte er sich nach Abschluss des Bauwerks die Neubauerklärung, die in einer notariellen Urkunde abgegeben werden muss, vorlegen lassen. Diese Neubauerklärung muss in das Grundbuch eingetragen werden, da sonst der Bau als Schwarzbau gilt und entschädigungslos abgerissen werden darf.
    Ferner sollte sich der Käufer eine Bewohnbarkeitsbescheinigung vorlegen lassen, da er sonst keine Verträge mit den Versorgungswerken abschließen kann (Wasser, Strom).
  13. Wird ein Objekt i.R. einer WEG erworben, (Appartement, Haus einer Ferienanlage, Lokal) sollte sich der Käufer die Teilungserklärung, die in das Grundbuch eingetragen wird, und ggf. die Satzung vorlegen lassen. Beide Dokumente dienen zur Feststellung, was zum Sonder- und was zum Gemeinschaftseigentum zählt, des Weiteren lässt sich daraus auch der Verteilungsschlüssel z. B. für die Kosten entnehmen.
  14. Der Käufer sollte sich erkundigen, ob sein Verkäufer/Eigentümer alle seine Rechnungen bezahlt hat oder ob noch Rückstände bestehen.
  15. Der Käufer sollte darauf achten, dass der Erwerb einer Immobilie durch eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft (z. B. GmbH) nicht zwingend ein Steuersparmodell darstellt.
  16. Hat ein Verstorbener in Spanien eine Immobilie „hinterlassen“, so ist Folgendes zu beachten:
    1. Anfrage beim zentralen Nachlassregister in Spanien, ob dort eine letztwillige Verfügung des Erblassers vermerkt worden ist.
    2. Ausstellung einer internationalen Sterbeurkunde durch das zuständige Standesamt.
    3. Erbschein, der in notarieller Form vor dem zuständigen Nachlassgericht zu beantragen ist oder die letztwillige Verfügung sowie die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.
    4. In der Regel ist auch eine in notarieller Form abgegebene Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich, da sonst der Erbe in Spanien nicht in das Grundbuch eingetragen wird.